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Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EWKFondsGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel 1,2)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


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1)
Die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 sowie Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).
2)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Gesetz über den Einwegkunststofffonds


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2023 EWKFondsG mWv. 1. Januar 2024 mWv. 1. Januar 2025 offen

(gesamter Text siehe Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG)


Artikel 2 Änderung des Verpackungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Mai 2023 VerpackG § 26, § 27

Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 29a wird das Wort „und" am Ende gestrichen.

b)
Nach Nummer 29a werden die folgenden Nummern 30 und 31 eingefügt:

„30.
stellt dem Umweltbundesamt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), in der jeweils geltenden Fassung, die vorhandenen Registerangaben nach § 9 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur Verfügung,

31.
verwendet die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen Datenaustauschs fest und".

c)
Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 32.

2.
In § 27 Absatz 4 werden nach dem Wort „Prüfleitlinien" die Wörter „nach diesem Gesetz oder dem Einwegkunststofffondsgesetz" eingefügt.


Artikel 3 Änderung des Einwegkunststofffondsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EWKFondsG offen

Das Einwegkunststofffondsgesetz vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Abgabesatz für Feuerwerkskörper ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2026 festzulegen."

2.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29 Übergangsvorschrift

(1) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben sich bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 7 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen.

(2) Für Feuerwerkskörper findet § 9 erst ab dem 1. Januar 2027 Anwendung.

(3) Hersteller von Feuerwerkskörpern, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2026 aufgenommen haben, haben bis zum 31. Dezember 2026 gemäß § 10 einen Bevollmächtigten zu beauftragen.

(4) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die jährliche Datenmeldung nach § 11 erstmals bis zum 15. Mai 2028 vorzunehmen.

(5) Hersteller von Feuerwerkskörpern haben die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 erstmals für das Kalenderjahr 2027 zu entrichten.

(6) Die Festsetzung der Einwegkunststoffabgabe für Feuerwerkskörper nach § 13 Absatz 1 hat erstmals 2028 zu erfolgen."

3.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes."

4.
Der Anlage 2 wird folgende Zeile angefügt:

Produktart
Kostenart
Sammlungs-
kosten
ReinigungskostenSensibilisierungs-
kosten
Datenerhebungs-
und Übermitt-
lungskosten
Verwaltungs-
kosten
„Feuerwerkskörper (Anlage
1 Nummer 9)
 XXXX".



Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 EWKFondsG § 30

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 am Tag nach der Verkü­ndung in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 7 bis 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 12, 15, 16 und 22 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4, §§ 11, 13, 17, 18, 20 und 21 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(4) Artikel 1 § 30 tritt am 1. Januar 2024 außer Kraft.

(5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke