Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2023 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 - InsoGeldFestV 2023)

V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2430 (Nr. 53)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 860-3-34-11 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Umlagesatz
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

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§ 1 Umlagesatz



Der für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach § 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Kalenderjahr 2023 auf 0,06 Prozent festgesetzt.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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