Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2023 aufgehoben

Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung - KugZuV)

Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3
Geltung ab 01.01.2023 bis 30.06.2023; FNA: 810-31-4 Arbeitsförderung
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§ 1 Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
§ 2 Außerkrafttreten

§ 1 Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld



(1) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 mit den Maßgaben der Absätze 2 und 3 geleistet.

(2) Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt.

(3) § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

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§ 2 Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Juli 2023 KugZuV

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.



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