Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

Verordnung zur Erstattung pandemiebedingter Kosten der sozialen Pflegeversicherung durch Bundesmittel (Pandemiekosten-Erstattungsverordnung - PKEV 2022)

V. v. 30.03.2022 BAnz AT 31.03.2022 V1
Geltung ab 01.04.2022 bis 31.12.2022; FNA: 860-11-13 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Bundesmittel für die soziale Pflegeversicherung
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 153 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Satz 1 durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Bundesmittel für die soziale Pflegeversicherung



(1) Zur Vermeidung eines Unterschreitens des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben erhält die soziale Pflegeversicherung im April 2022 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1,2 Milliarden Euro.

(2) Die Zahlung erfolgt an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 PKEV 2022

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2022.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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