Auf Grund des
§ 36 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes vom
21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
(2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige Person auch Angaben zu machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist.
(1) Für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(1) Eine neue Anmeldebescheinigung ist auszustellen bei
- 1.
- einem Wechsel der Zuständigkeit der Behörde,
- 2.
- der Anzeige einer Änderung in den Verhältnissen nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,
- 3.
- einer Verlängerung der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung nach § 5 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,
- 4.
- einem Verlust der Anmeldebescheinigung und
- 5.
- einer Berichtigung von Schreibfehlern und von ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten.
(2) 1Wird die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung verlängert, so ist in der neuen Anmeldebescheinigung die neue Gültigkeitsdauer einzutragen. 2In den anderen Fällen ist in die neue Anmeldebescheinigung die Gültigkeitsdauer der bisherigen Bescheinigung einzutragen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Aliasbescheinigung entsprechend anzuwenden.
(1) Plant eine anmeldepflichtige Person, die Prostitutionstätigkeit in mehreren Ländern oder Kommunen auszuüben, so sind die Länder oder Kommunen in der Reihenfolge in die Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung einzutragen, in der sie die anmeldepflichtige Person angegeben hat.
(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass besonderer Handlungsbedarf der Behörden nach Abschnitt 5 des
Prostituiertenschutzgesetzes besteht, übermittelt die zuständige Behörde die Daten aus der Anmeldung zusätzlich an diese Behörden.
(5) Bis zur Einrichtung des Datenübermittlungsverfahrens nach Absatz 4, längstens bis zum 30. Juni 2020, können die Daten ausschließlich mit Hilfe des verschlüsselten elektronischen Versands übermittelt werden.
Für die Löschung der ihnen nach
§ 6 übermittelten Daten sind die für die angegebenen Tätigkeitsorte zuständigen Behörden verantwortlich.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2017.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Katarina Barley