Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 - PKHB 2024)

B. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 403
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 310-19-2-31 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Bekanntmachung
Schlussformel

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Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) werden die ab dem 1. Januar 2024 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:

 Freibetrag
Bund
Freibetrag
im Landkreis
Fürstenfeld-
bruck
Freibetrag
in der
Landhaupt-
stadt
München
Freibetrag
im Landkreis
München
Freibetrag
im Landkreis
Starnberg
Parteien, die ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielen
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
Buchstabe b der Zivilprozessordnung)
282 Euro 295 Euro 296 Euro 290 Euro 297 Euro
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a der Zivilprozessordnung)
619 Euro 649 Euro 650 Euro 637 Euro 652 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Erwachsene
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der Zivilprozessordnung -
Regelbedarfsstufe 3)
496 Euro 520 Euro 519 Euro 510 Euro 523 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der Zivilprozessordnung -
Regelbedarfsstufe 4)
518 Euro 540 Euro 541 Euro 534 Euro 543 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der Zivilprozessordnung -
Regelbedarfsstufe 5)
429 Euro 443 Euro 446 Euro 441 Euro 446 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe b der Zivilprozessordnung -
Regelbedarfsstufe 6)
393 Euro 408 Euro 407 Euro 404 Euro 409 Euro


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Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



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