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Gesetz zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2022 (Rentenwertbestimmungsgesetz 2022 - RWBestG 2022)


§ 1 Aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung



(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2022 36,02 Euro.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2022 35,52 Euro.


§ 2 Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung



Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2022 1,0000.


§ 3 Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung



Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2022 48,14 Prozent.


§ 4 Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte



(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022 16,63 Euro.

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022 16,37 Euro.


§ 5 Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern



(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0535.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2022 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2022 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0612.


§ 6 Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2022 an

1.
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 408 Euro und 1.624 Euro monatlich,

2.
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 395 Euro und 1.585 Euro.