Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 - SVRechGrV 2025 k.a.Abk.)

V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 365
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 860-6-4-33 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159 und § 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden sind,

-
des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund

-
des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, dessen § 18 durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung



Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44.940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.745 Euro.

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§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73.800 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6.150 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66.150 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.512,50 Euro.

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§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung



(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 44.732 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 50.493 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

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§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung



(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8.050 Euro, und

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118.800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.900 Euro.

(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2025 - 31.12.2025" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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