Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der deutschen Sozialversicherungsträger und anderer für die soziale Sicherheit zuständiger deutscher Träger und Behörden bei der Anwendung und Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit als Teil des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zuständige Behörde nach Artikel SSC.1 Buchstabe g des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit.
(1) Zur Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit und seiner Anhänge werden in der Bundesrepublik Deutschland folgende Verbindungsstellen bestimmt:
- 1.
- für den Bereich der Vorruhestandsleistungen im Sinne von Artikel SSC.3 Absatz 1 Buchstabe i des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit: die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- 2.
- für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte: die Deutsche Rentenversicherung Bund, § 127a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend,
- 3.
- für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen: die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
(2) Zu den Aufgaben der Verbindungsstellen gehören in den jeweiligen in Absatz 1 genannten Bereichen insbesondere
- 1.
- die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustausches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,
- 2.
- Aufklärung, Beratung und Information.
(1) Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu entscheiden, die
- 1.
- vorübergehend in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist und
- 2.
- Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
(2) 1Der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen wird die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu entscheiden, die
- 1.
- vorübergehend in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist und
- 2.
- nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, jedoch Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
2§ 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa gilt entsprechend.
(3) Den zuständigen Trägern der Rentenversicherung wird die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu entscheiden, die
- 1.
- vorübergehend in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist und
- 2.
- nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(4) Der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die Aufgabe übertragen, die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen und insbesondere für eine Person darüber zu entscheiden, die im Anwendungsbereich des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit in zwei oder mehreren Staaten eine Tätigkeit ausübt, wenn die betreffende Person ihren Wohnort nicht in Deutschland hat.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil