Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an die Gesellschaft für Telematik zu deren Finanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich zu dem in
§ 316 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung festgelegten Betrag in Höhe von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 0,04 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2021.