Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2024 (TeleFinV 2024)

V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 347
Geltung ab 12.12.2023 bis 31.12.2024; FNA: 860-5-84 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
§ 1 Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 316 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 31 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1 Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik



Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an die Gesellschaft für Telematik zu deren Finanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zu dem in § 316 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Betrag von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 0,17 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 TeleFinV 2024 offen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2023.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach



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