Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an die Gesellschaft für Telematik zu deren Finanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 zusätzlich zu dem in
§ 316 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Betrag von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 0,24 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2024.