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ANHANG VIII - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)

ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024; zuletzt geändert durch Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744, ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113
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ANHANG VIII Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen


ANHANG VIII hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Abschnitt A - Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 1 bereitzustellende Informationen

Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:

1.
der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;

2.
bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten dieser Person;

3.
gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;

4.
der Handelsname des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;

5.
eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems und der durch dieses KI-System unterstützten Komponenten und Funktionen;

6.
eine grundlegende und knappe Beschreibung der vom System verwendeten Informationen (Daten, Eingaben) und seiner Betriebslogik;

7.
der Status des KI-Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen);

8.
die Art, die Nummer und das Ablaufdatum der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung und gegebenenfalls Name oder Identifizierungsnummer dieser notifizierten Stelle;

9.
gegebenenfalls eine gescannte Kopie der in Nummer 8 genannten Bescheinigung;

10.
alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder in der Union bereitgestellt wurde;

11.
eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung;

12.
elektronische Betriebsanleitungen; dies gilt nicht für Hochrisiko-KI-Systeme in den Bereichen Strafverfolgung oder Migration, Asyl und Grenzkontrolle gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7;

13.
Eine URL-Adresse für zusätzliche Informationen (fakultativ).

Abschnitt B - Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 2 bereitzustellende Informationen

Für KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:

1.
der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;

2.
bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: Name, Anschrift und Kontaktdaten dieser Person;

3.
gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;

4.
der Handelsname des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;

5.
eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems;

6.
die Bedingung oder Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, aufgrund derer das KI-System nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird;

7.
(aufgehoben)

8.
der Status des KI-Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen)

9.
(aufgehoben)

Abschnitt C - Von Betreibern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 3 bereitzustellende Informationen

Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:

1.
der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Betreibers;

2.
der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Person, die im Namen des Betreibers Informationen übermittelt;

3.
die URL des Eintrags des KI-Systems in der EU-Datenbank durch seinen Anbieter;

4.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 27 durchgeführten Grundrechte-Folgenabschätzung;

5.
gegebenenfalls eine Zusammenfassung der im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 gemäß Artikel 26 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung.





 

Frühere Fassungen von ANHANG VIII Verordnung über künstliche Intelligenz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2026Artikel 1 Digital-Omnibus-Verordnung zur KI
vom 08.07.2026 ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von ANHANG VIII Verordnung über künstliche Intelligenz

Sie sehen die Vorschriften, die auf ANHANG VIII KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KI-VO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 KI-VO Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
... die Registrierung vom Anbieter selbst vorgenommen wird, Sicherstellung der Richtigkeit der in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 3 aufgeführten Informationen. Mit dem Auftrag wird der ...
Artikel 49 KI-VO Registrierung
... und enthält, soweit zutreffend, lediglich die Informationen gemäß a) Anhang VIII Abschnitt A Nummern 1 bis 10 mit Ausnahme der Nummern 6, 8 und 9, b) Anhang VIII Abschnitt B Nummern 1 bis 5 sowie ... a) Anhang VIII Abschnitt A Nummern 1 bis 10 mit Ausnahme der Nummern 6, 8 und 9, b) Anhang VIII Abschnitt B Nummern 1 bis 5 sowie Nummern 8 und 9 , c) Anhang VIII Abschnitt C Nummern 1 bis 3, d) Anhang IX Nummern 1, 2, 3 ... 9, b) Anhang VIII Abschnitt B Nummern 1 bis 5 sowie Nummern 8 und 9, c) Anhang VIII Abschnitt C Nummern 1 bis 3 , d) Anhang IX Nummern 1, 2, 3 und Nummer 5. Nur die Kommission ...
Artikel 71 KI-VO EU-Datenbank für die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme
... Funktionsspezifikationen dieser Datenbank konsultiert sie das KI-Gremium. (2) Die in Anhang VIII Abschnitte A und B aufgeführten Daten werden vom Anbieter oder gegebenenfalls vom Bevollmächtigten ... gegebenenfalls vom Bevollmächtigten in die EU-Datenbank eingegeben. (3) Die in Anhang VIII Abschnitt C aufgeführten Daten werden vom Betreiber, der eine Behörde, Einrichtung oder sonstige ...
 
Zitat in folgenden Normen

KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG)
Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
§ 20 KI-MIG Register über bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme
... Bei der Registrierung müssen die Anbieter oder deren Bevollmächtigte die in Anhang VIII Abschnitt A der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Informationen entsprechend bereitstellen. (3) Vor der ... handelt. Bei der Registrierung müssen die Betreiber die in Anhang VIII Abschnitt C der Verordnung (EU) 2024/1689 aufgeführten Informationen entsprechend bereitstellen. (4) Die nach ...

Digital-Omnibus-Verordnung zur KI
ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Erwägungsgründe Verordnung (EU) 2026/1744
... gemäß Artikel 49 Absatz 2 der genannten Verordnung vereinfacht werden, indem die nach Anhang VIII der genannten Verordnung erforderlichen Inhalte gestrafft werden. Zwar ist es für eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Omnibus-Verordnung zur KI
ABl. L, 2026/1744, 24.07.2026
Artikel 1 Verordnung (EU) 2026/1744 Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689
... 165 vom 29.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj)." 42. In Anhang VIII Abschnitt B werden die Nummern 7 und 9 gestrichen. 43. Folgender Anhang wird hinzugefügt: ...