Auf Grund des
§ 55 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) verordnet die Bundesregierung:
Die Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach dieser Verordnung gilt
- 1.
- für die Behörden
- a)
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,
- b)
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
- c)
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
- d)
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;
- 2.
- für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;
- 3.
- im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;
- 4.
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für
- a)
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- b)
- die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- c)
- die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
- 5.
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für
- a)
- die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
- b)
- die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,
- c)
- die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.
Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach
§ 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:
- 1.
- aus dem Waffengesetz:
- a)
- § 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,
- b)
- § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,
- c)
- § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,
- d)
- § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,
- e)
- § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,
- f)
- § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,
- g)
- § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,
- h)
- die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,
- i)
- die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,
- j)
- § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,
- k)
- § 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,
- l)
- § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und
- m)
- § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;
- 2.
- aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:
- a)
- die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten,
- b)
- § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und
- c)
- die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Fünfte Verordnung zum Waffengesetz vom
11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch
Artikel 227 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Dezember 2020.