Auf Grund des
§ 41a Absatz 6 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
(1) 1Nachstehende Grunddaten zur Nährstoffversorgung und Schadstoffbelastung der Waldböden sind zu erheben:
- 1.
- die Titeldaten; hierzu gehören die georeferenzierte Information über die Lage der Aufnahmefläche sowie Daten über die aktuelle Bestockung und die Bewirtschaftung auf der Aufnahmefläche,
- 2.
- die Daten zur Profilaufnahme,
- 3.
- die Daten zur Bodenchemie auf der Grundlage einer tiefenstufenbezogenen Beprobung des Mineralbodens und einer Beprobung der Humusauflage,
- 4.
- die Daten zur Bodenphysik mit den Zielgrößen Feinbodenvorrat und Humusvorrat,
- 5.
- die Daten zum Ernährungszustand der Hauptbaumarten,
- 6.
- die Daten zur Bodenvegetation,
- 7.
- die Daten über den Baumbestand am Aufnahmepunkt und
- 8.
- die Daten zum Kronenzustand im Jahr 2022, im Jahr 2023 und im Jahr 2024.
2Einzelheiten werden in der mit den Ländern abzustimmenden Arbeitsanleitung geregelt.
(2) 1Die zur Erhebung der Grunddaten erforderlichen Arbeiten im Gelände finden in den Jahren 2022 bis 2024 statt. 2Die Arbeiten im Gelände müssen am 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
(1) Die Grunddaten werden in einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 8 x 8 Kilometer-Verband erhoben.
(2) 1Bei der Erhebung der Grunddaten ist das Stichprobennetz der Bodenzustandserhebung im Wald 2006 bis 2008 beizubehalten und bei Änderungen der Waldfläche entsprechend anzupassen. 2Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen des Stichprobennetzes vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.
(1) 1Die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder erarbeiten gemeinsam eine Arbeitsanleitung für die Erhebung der Grunddaten. 2Es ist sicherzustellen, dass die Methoden und Geräte, die bei der Erhebung zum Einsatz kommen, zu vergleichbaren Ergebnissen führen und die Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen der Bodenzustandserhebung im Wald 2006 bis 2008 gewährleistet ist. 3Zulässig sind Erhebungsmethoden und Geräte, bei denen durch Vorstudien oder wissenschaftliche Bewertungen im Zusammenhang mit früheren Erhebungen belegt ist, dass ihre Anwendung zu vergleichbaren Ergebnissen führt.
(2) 1Es sind Maßnahmen zur Qualitätssicherung über den gesamten Arbeitsgang, von der Probennahme über die Laboranalysen bis zur Datenauswertung, zu ergreifen. 2Die Qualitätssicherungsmaßnahmen sind von der jeweils zuständigen Stelle oder der von ihr damit beauftragten Person zu dokumentieren.
(3) Mit den Analysen des bei der Erhebung gewonnenen Probenmaterials dürfen nur Labore beauftragt werden, die sich durch die Teilnahme an Ringtests für die Durchführung der jeweiligen Analysen qualifiziert haben.
Die Länder übermitteln dem Bund die Grunddaten in dem dafür bundeseinheitlich festgelegten Format.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juli 2020.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner