1Die nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom
12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich über die in
§ 7 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes genannte Verlängerung hinaus um weitere sechs Monate.
2Für Arbeitsverhältnisse nach
§ 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden, verlängert sich die nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes insgesamt zulässige Befristungsdauer um sechs Monate.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Anja Karliczek