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XII. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 06.05.2025 BGBl. 2025 I Nr. 131
Geltung ab 10.05.2025; FNA: 1103-4-28 Bundesregierung

XII.



Dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung werden übertragen

1.
aus dem Bundeskanzleramt die Zuständigkeiten für

-
strategische Vorausschau,

-
Verhaltenswissenschaften und bürgerzentrierte Politik und

-
Grundsatzfragen der Digitalpolitik;

2.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern die Zuständigkeiten für

-
digitale Verwaltung einschließlich Steuerung OZG - ohne Pass- und Ausweiswesen sowie Identitätsmanagement -,

-
digitale Gesellschaft einschließlich Informationstechnik - ohne Statistik, Integrität, Korruptionsprävention, Sponsoring, die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung sowie Datenpolitik des BMI -, sowie die allgemeine IT-Beschaffung (ZIB),

-
die Steuerung der IT des Bundes einschließlich der zugehörigen Infrastruktur und der darauf begrenzten zugehörigen IT-Sicherheit,

-
die Netze des Bundes, - wobei die spezifischen Anforderungen der Sicherheitsbehörden an die Netze in der Fachzuständigkeit des Bundesministeriums des Innern bleiben -,

-
Cybersicherheit in der Bundesverwaltung,

-
Netzinfrastrukturen, Netzstrategie 2030, Informationsverbund der öffentlichen Verwaltung sowie

-
das Recht der digitalen Verwaltung;

3.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr die Zuständigkeiten für

-
Digital- und Datenpolitik und

-
digitale Infrastrukturen;

4.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Zuständigkeiten für

-
europäische und nationale bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau,

-
Digitalpolitik - ohne Post -,

-
das Recht der Datennutzung,

-
digitale Wirtschaft, Datenverfügbarkeit, digitale Souveränität, Investitionsprüfungen und den Digitalgipfel;

5.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Zuständigkeit für das Informationstechnikzentrum (ITZBund) - ohne diejenigen Aufgaben des ITZBund, die gemäß Artikel 108 des Grundgesetzes vom ITZBund als Bundesfinanzbehörde gemäß § 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zu erbringen sind, für die ein neuer IT-Dienstleister im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gegründet wird -, sowie die souveräne Cloud;

6.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die Zuständigkeiten für die Geschäftsstelle für Bürokratieabbau, für bessere Rechtssetzung und für den Nationalen Normenkontrollrat sowie die federführende Umsetzung des EU-AI-Acts in Deutschland.