Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)
Eingangsformel
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofortiger Wirkung an:
I.
Es wird ein Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gebildet.
II.
Es erhalten
- 1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Bezeichnung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie;
- 2.
- das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Bezeichnung Bundesministerium des Innern;
- 3.
- das Bundesministerium der Justiz die Bezeichnung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz;
- 4.
- das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Bezeichnung Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat;
- 5.
- das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Bezeichnung Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend;
- 6.
- das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Bezeichnung Bundesministerium für Verkehr;
- 7.
- das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Bezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit;
- 8.
- das Bundesministerium für Bildung und Forschung die Bezeichnung Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt.
III.
Dem Bundesministerium der Finanzen werden übertragen
- 1.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für Ostdeutschland als Staatsministerin einschließlich des Arbeitsstabes;
- 2.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Zuständigkeit für Transformationspolitik.
IV.
Dem Bundesministerium des Innern werden übertragen
- 1.
- aus dem Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien die Zuständigkeiten für die Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa einschließlich der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung sowie für die Kulturförderung autochthoner Minderheiten;
- 2.
- aus dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes die Zuständigkeit für Kultur-, Gesellschafts- und Medienbeziehungen: deutsche Minderheiten.
V.
Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Zuständigkeiten übertragen für
- -
- den Verbraucherschutz,
- -
- die Verbraucherpolitik, insbesondere den Verbraucherschutz im digitalen Raum bei Waren und Produkten, Online-Handel oder Online-Geschäften,
- -
- die Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie
- -
- das Verbraucherinformationsgesetz.
VI.
Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration einschließlich des Arbeitsstabes sowie der Beauftragten für Antirassismus übertragen, zusammengeführt und von einer Staatsministerin wahrgenommen.
VII.
Dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern die Zuständigkeiten für gleichwertige Lebensverhältnisse sowie regionale Kultur übertragen.
VIII.
Dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt die Zuständigkeiten für die allgemeine, schulische und berufliche Bildung, das lebensbegleitende Lernen sowie die dazugehörige Bildungsforschung und -finanzierung übertragen.
IX.
Dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden übertragen
- 1.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Zuständigkeit für Klimaschutz sowie die Klimapartnerschaften;
- 2.
- aus dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes die Zuständigkeit für die internationale Klimapolitik sowie die fachliche Zuständigkeit für internationale Klimaschutzverhandlungen.
X.
1Dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt werden übertragen
- 1.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Zuständigkeiten für Raumfahrt einschließlich des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt, Grundsatzfragen der nationalen und internationalen Innovations- und Technologiepolitik, der Entwicklung digitaler Technologien, für die Hightech-Agenda sowie für Gigafactories, SPRIND und Games;
- 2.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr die Zuständigkeiten für die Förderung von U-Spaces und Advanced Air Mobility, Erdbeobachtung, Satellitennavigation und -kommunikation sowie die Deutsche Galileo-PRS-Behörde.
2Die Zuständigkeiten für Quantentechnologien und Kernfusion verbleiben beim Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt.
XI.
Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden übertragen alle Projekte und Programme der öffentlichen Entwicklungsleistungen (ODA) - sofern sie nicht Beiträge an ausländische Organisationen und Einrichtungen sind -, aus allen anderen Bundesministerien mit Ausnahme solcher des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums der Verteidigung sowie des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt sowie derer, bei denen aus sachlichen Gründen ein Verbleib im jeweiligen Fachressort unabweisbar geboten ist.
XII.
Dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung werden übertragen
- 1.
- aus dem Bundeskanzleramt die Zuständigkeiten für
- -
- strategische Vorausschau,
- -
- Verhaltenswissenschaften und bürgerzentrierte Politik und
- -
- Grundsatzfragen der Digitalpolitik;
- 2.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern die Zuständigkeiten für
- -
- digitale Verwaltung einschließlich Steuerung OZG - ohne Pass- und Ausweiswesen sowie Identitätsmanagement -,
- -
- digitale Gesellschaft einschließlich Informationstechnik - ohne Statistik, Integrität, Korruptionsprävention, Sponsoring, die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung sowie Datenpolitik des BMI -, sowie die allgemeine IT-Beschaffung (ZIB),
- -
- die Steuerung der IT des Bundes einschließlich der zugehörigen Infrastruktur und der darauf begrenzten zugehörigen IT-Sicherheit,
- -
- die Netze des Bundes, - wobei die spezifischen Anforderungen der Sicherheitsbehörden an die Netze in der Fachzuständigkeit des Bundesministeriums des Innern bleiben -,
- -
- Cybersicherheit in der Bundesverwaltung,
- -
- Netzinfrastrukturen, Netzstrategie 2030, Informationsverbund der öffentlichen Verwaltung sowie
- -
- das Recht der digitalen Verwaltung;
- 3.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr die Zuständigkeiten für
- -
- Digital- und Datenpolitik und
- -
- digitale Infrastrukturen;
- 4.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Zuständigkeiten für
- -
- europäische und nationale bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau,
- -
- Digitalpolitik - ohne Post -,
- -
- das Recht der Datennutzung,
- -
- digitale Wirtschaft, Datenverfügbarkeit, digitale Souveränität, Investitionsprüfungen und den Digitalgipfel;
- 5.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Zuständigkeit für das Informationstechnikzentrum (ITZBund) - ohne diejenigen Aufgaben des ITZBund, die gemäß Artikel 108 des Grundgesetzes vom ITZBund als Bundesfinanzbehörde gemäß § 1 des Finanzverwaltungsgesetzes zu erbringen sind, für die ein neuer IT-Dienstleister im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gegründet wird -, sowie die souveräne Cloud;
- 6.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die Zuständigkeiten für die Geschäftsstelle für Bürokratieabbau, für bessere Rechtssetzung und für den Nationalen Normenkontrollrat sowie die federführende Umsetzung des EU-AI-Acts in Deutschland.
XIII.
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung erhält ferner die Zuständigkeit für einen Zustimmungsvorbehalt für alle wesentlichen IT-Ausgaben der unmittelbaren Bundesverwaltung mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und der Sicherheits- und Polizeiaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, des Bundesnachrichtendienstes sowie der Steuerverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen; das Nähere zum Zustimmungsvorbehalt regelt eine Vereinbarung.
XIV.
Dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Zuständigkeiten für nachhaltige Stadtentwicklung und Strukturwandel sowie Umweltangelegenheiten der Raumordnung, des Baurechts und Flächenverbrauch übertragen.
XV.
1Die Funktion der Beauftragten der Bundesregierung für den Berlin-Umzug und den Bonn-Ausgleich fällt weg. 2Die verbleibenden fachlichen Zuständigkeiten werden im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wahrgenommen.
XVI.
Im Bundeskanzleramt wird ein Nationaler Sicherheitsrat gebildet.
XVII.
1Dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes werden übertragen
- 1.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern die Zuständigkeiten für Sportpolitik sowie für das Themenfeld Ehrenamt;
- 2.
- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Zuständigkeit für die Engagementpolitik.
2Diese Zuständigkeiten werden von einer Staatsministerin beim Bundeskanzler wahrgenommen.
XVIII.
1Alle Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und internationale Bezüge sowie die entsprechenden übergeordneten und Querschnittsbereiche wie insbesondere Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein, soweit nicht anders angeordnet.
2Bei allen Zuständigkeitsübertragungen übertragene Planstellen und Stellen werden mit den Personal- und Sachmitteln entsprechend der vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzten Sätze umgesetzt. 3Dabei wird von einer Vollfinanzierung der Plan-/Stellen ausgegangen. 4Ausschlaggebend sind jeweils die Ausstattungen der Organisationsbereiche zum 1. Januar 2025.
5Bei der Errichtung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung wird hinsichtlich der Übertragung des notwendigen Overhead-Personals eine feste Quote von 10 Prozent des aufgenommenen Fachpersonals angewandt. 6In allen anderen Fällen beträgt die feste Quote maximal 5 Prozent.
7Weitere Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes bis zum 1. August 2025 mitgeteilt.
Schlussformel
Der Bundeskanzler
Friedrich Merz
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