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§ 3 - Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa (EUZBBRAG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
ist nie in Kraft getreten; FNA: 170-6 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 3 Subsidiaritätsklage



(1) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und Bundesrat frühestmöglich über den Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens der Europäischen Union, spätestens jedoch eine Woche nach Veröffentlichung des Europäischen Gesetzgebungsakts. Diese Unterrichtung enthält auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den Gesetzgebungsakt mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel I-11 Abs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa für vereinbar hält.

(2) Auf Antrag einer Fraktion beschließt der Bundestag, eine Klage nach Artikel 8 des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu erheben, wenn dem nicht zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages widersprechen. Auf Antrag einer oder mehrerer Fraktionen, die die Erhebung der Klage nicht stützen, ist deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu machen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.

(3) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, wie ein Beschluss des Bundesrates über die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit herbeizuführen ist.

(4) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im Namen des Organs, das über ihre Erhebung nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 beschlossen hat, unverzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Union.

(5) Bei Klagen nach Artikel 8 des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernimmt das Organ, das die Erhebung beschlossen hat, die Prozessführung vor dem Europäischen Gerichtshof.

(6) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein Antrag zur Erhebung einer Klage gestellt, so kann das jeweils andere Organ eine Stellungnahme abgeben.

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