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§ 4 - Gesetz über die Ausübung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates aus dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa (EUZBBRAG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 17.11.2005 BGBl. S. 3178; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
ist nie in Kraft getreten; FNA: 170-6 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 4 Brückenklausel



(1) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und Bundesrat, wenn der Rat in Vorbereitung einer Initiative des Europäischen Rates nach Artikel IV-444 des Vertrags über eine Verfassung für Europa befasst wird.

(2) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und Bundesrat, wenn der Europäische Rat eine Initiative nach Artikel IV-444 des Vertrags über eine Verfassung für Europa ergriffen hat.

(3) Für die Ablehnung einer Initiative des Europäischen Rates zum Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit für die Beschlussfassung im Rat nach Artikel IV-444 Abs. 1 des Vertrags über eine Verfassung für Europa oder zum Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zu dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel IV-444 Abs. 2 des Vertrags über eine Verfassung für Europa gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

1.
Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes betroffen sind, wird die Initiative abgelehnt, wenn es der Bundestag mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.

2.
Wenn bei einer Initiative im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, wird die Initiative abgelehnt, wenn es der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschließt.

3.
In allen anderen Fällen können der Bundestag oder der Bundesrat innerhalb von vier Monaten seit Übermittlung der Initiative des Europäischen Rates die Ablehnung dieser Initiative beschließen. In diesen Fällen wird die Initiative nur abgelehnt, wenn ein solcher Beschluss nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Artikel IV-444 Abs. 3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa vom jeweils anderen Organ zurückgewiesen wird. Eine Initiative wird auch dann nicht abgelehnt, wenn ein Organ den Beschluss des anderen Organs in dieser Frist zurückweist, sofern es der Auffassung ist, dass ein Fall der Nummer 1 oder der Nummer 2 nicht vorliegt. Hat der Bundestag den Beschluss über die Ablehnung der Initiative mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundesrat einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Hat der Bundesrat den Beschluss über die Ablehnung der Initiative mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen gefasst, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Das Nähere regeln Bundestag und Bundesrat in ihren Geschäftsordnungen.

(4) Die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates übermitteln gemeinsam einen nach Absatz 3 zustande gekommenen Beschluss an die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates und setzen darüber die Bundesregierung in Kenntnis.

(5) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag und Bundesrat, ob zu einer Initiative nach Absatz 2 eine Zustimmung des Europäischen Parlaments erfolgt ist und ob zu ihr ein Beschluss des Europäischen Rates zustande gekommen ist.