§ 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung
In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten Sachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich sind.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV ... § 11 Fachpraktische Ausbildung". e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Leitung der fachpraktischen ... e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung". f) Die Angabe zu § 13 wird wie ... 10 wird die Angabe Kapitel 2 Ausbildung" gestrichen. 11. Die §§ 11 bis 15 werden wie folgt gefasst: § 11 Fachpraktische Ausbildung ... Eigensicherung und an der Waffen- und Schießausbildung teilzunehmen. § 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung In jeder Behörde, der Anwärterinnen ... 3 Aufstieg". 15. In § 17 wird die Angabe §§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe §§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. ... §§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a" durch die Angabe §§ 2 und 9 bis 15" ersetzt. 16. Die §§ 19 bis 29 werden aufgehoben. 17. ...
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