§ 11 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDAPrV)

V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Geltung ab 01.06.2009; FNA: 2030-6-27 Beamte
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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. Juni 2009 LAP-hKrimDV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch § 13 der Verordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3042) geändert worden ist, außer Kraft.



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