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Änderung § 3 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 3 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 3 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden


(Text alte Fassung)

(1) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Es trifft die Entscheidungen über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung und ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

(2) Ausbildungsbehörden sind das Bundeskriminalamt und die Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup. Die Laufbahnprüfung wird an der Polizeiführungsakademie Münster-Hiltrup abgelegt.

(3) Die Ausbildung wird beim Bundeskriminalamt, bei Polizeidienststellen der Länder und Gemeinden und an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup durchgeführt.

(Text neue Fassung)

(1) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Es trifft die Entscheidungen über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung und ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

(2) Ausbildungsbehörden sind das Bundeskriminalamt und die Deutsche Hochschule der Polizei. Die Laufbahnprüfung wird an der Deutschen Hochschule der Polizei abgelegt.

(3) Die Ausbildung wird beim Bundeskriminalamt, bei Polizeidienststellen der Länder und Gemeinden und an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.