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Synopse aller Änderungen der LAP-hKrimDV am 30.09.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. September 2007 durch Artikel 1 der 2. LAP-hKrimDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-hKrimDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ziel der Ausbildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet. Ihre Ausbildung wird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten sollen europaspezifische Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln und die soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der fachpraktischen Studienzeit zu übertragen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet. Ihre Ausbildung wird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die Fähigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten sollen Kenntnisse der internationalen und interkulturellen Polizeiarbeit erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln und die soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der fachpraktischen Ausbildungsphase zu übertragen sind.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.



§ 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden


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(1) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Es trifft die Entscheidungen über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung und ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

(2) Ausbildungsbehörden sind das Bundeskriminalamt und die Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup. Die Laufbahnprüfung wird an der Polizeiführungsakademie Münster-Hiltrup abgelegt.

(3) Die Ausbildung wird beim Bundeskriminalamt, bei Polizeidienststellen der Länder und Gemeinden und an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup durchgeführt.



(1) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt. Ihm obliegt die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Es trifft die Entscheidungen über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung und ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

(2) Ausbildungsbehörden sind das Bundeskriminalamt und die Deutsche Hochschule der Polizei. Die Laufbahnprüfung wird an der Deutschen Hochschule der Polizei abgelegt.

(3) Die Ausbildung wird beim Bundeskriminalamt, bei Polizeidienststellen der Länder und Gemeinden und an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt.

§ 6 Auswahlverfahren


(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält vom Bundeskriminalamt die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird nach Maßgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer körperlichen Tauglichkeitsprüfung.

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(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens zwei die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen müssen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.



(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Von den Beisitzenden müssen mindestens zwei die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse nach Maßgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes; für jedes Auswahlverfahren wird eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen vom Bundeskriminalamt mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt für die Dauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) Das Bundeskriminalamt entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder einer Polizeiärztin oder eines Polizeiarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter Stellung genommen wird,

2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

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4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage beim Bundeskriminalamt,

5.
eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; etwaige Schulden sind anzugeben.



4. eine Erklärung darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; etwaige Schulden sind anzugeben.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundeskriminalamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundeskriminalamt die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.



§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes


(1) Mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf werden Bewerberinnen zu Kriminalratanwärterinnen und Bewerber zu Kriminalratanwärtern ernannt.

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(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der Ausbildung bei einer Landesbehörde und an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.



(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeskriminalamtes. Während der Ausbildung bei einer Landesbehörde und an der Deutschen Hochschule der Polizei unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes




§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes


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(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung sind für die Ablegung der ersten Staats- und Hochschulprüfung, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und für die Ausbildung im höheren Kriminaldienst förderlich sind, können bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. Verkürzungen können auf Anregung von Anwärterinnen oder Anwärtern oder von Amts wegen erfolgen.

(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 28 Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. Fachpraktische Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt
und bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes 4 Monate,

2. Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement' (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei 24 Monate.

(3) Wird die fachpraktische Ausbildungsphase wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Für Unterbrechungen des Masterstudiengangs gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement' (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58).

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen längerer Krankheit,

2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder

3. aus anderen zwingenden Gründen

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unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 28.



unterbrochen worden und die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement' (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes


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Der im Rahmen der geltenden Bestimmungen gewährte Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.



Der im Rahmen der geltenden Bestimmungen gewährte Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Bei der Inanspruchnahme sind die Erfordernisse des Studiengangs zu berücksichtigen.

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§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes




§ 11 Fachpraktische Ausbildung


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(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. Einführungslehrgang beim Bundeskriminalamt (fachtheoretische Studienzeit Teil 1) 10 Monate,

2. fachpraktische Studienzeit bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes 4 Monate,

3. Abschlusslehrgang an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup (fachtheoretische Studienzeit Teil 2) einschließlich Prüfungszeit 10 Monate.

(2) Der Einführungslehrgang kann auch an einer anderen Ausbildungseinrichtung der Polizei durchgeführt werden.

(3) Die Dauer der fachtheoretischen Studienzeit (Einführungslehrgang) sowie der fachpraktischen Studienzeit kann aus zwingenden Gründen von Absatz 1 abweichen.

(4)
Während der fachpraktischen Studienzeit soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch ein Einblick in die Arbeit der Schutzpolizei, einer Staatsanwaltschaft und von Ordnungsbehörden gegeben werden.



(1) Zu Beginn der fachpraktischen Ausbildungsphase ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(2) In den einzelnen Abschnitten sollen die Anwärterinnen und Anwärter die polizeilichen Aufgaben der Ausbildungsstelle kennen lernen. Dabei sollen sie vor allem an Aufgaben mitarbeiten, die sie zu selbständigem Denken anregen, sie in ihren praktisch-methodischen Fähigkeiten fördern und sie auf ihre künftige Verwendung im höheren Kriminaldienst vorbereiten.

(3) Während der fachpraktischen Ausbildungsphase soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch ein Einblick in die Arbeit der Schutzpolizei, einer Staatsanwaltschaft und von Ordnungsbehörden gegeben werden.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben an der Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung und an der Waffen- und Schießausbildung teilzunehmen.


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§ 12 Theoretische Ausbildung




§ 12 Leitung der fachpraktischen Ausbildung


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(1) Die Ausbildung im Einführungslehrgang beim Bundeskriminalamt soll die Anwärterinnen und Anwärter auf die fachpraktische Studienzeit, das Ablegen der Zwischenprüfung sowie auf die fachtheoretische Studienzeit an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup vorbereiten. Die Ausbildung im Abschlusslehrgang an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup dient der Erweiterung und Vertiefung der in den fachpraktischen und fachtheoretischen Studienzeiten erworbenen Kenntnisse sowie der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.

(2) Die theoretische Ausbildung soll durch Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften ergänzt werden. Sie soll neben der Erweiterung des sozialen, wirtschaftlichen und rechtspolitischen Verständnisses vor allem die kriminalpolizeilichen Kenntnisse der Anwärterinnen und Anwärter vertiefen und Anregungen
für das Selbststudium geben. Sie soll auch dazu dienen, die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.

(3) Grundlage der fachtheoretischen Studienzeiten ist der Studienplan für die einheitliche
Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des höheren Polizeivollzugsdienstes von Bund und Ländern. Die Ausbildung erstreckt sich nach Maßgabe der Lehrpläne vor allem auf die Prüfungsfächer der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup.



In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten Sachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich sind.

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§ 13 Fachpraktische Ausbildung




§ 13 Bewertungen während der fachpraktischen Ausbildung


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(1) Zu Beginn der fachpraktischen Studienzeit ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Der Ausbildungsplan wird dem Bundeskriminalamt vorgelegt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(2) In den einzelnen Abschnitten sollen die Anwärterinnen und Anwärter die polizeilichen Aufgaben
der Ausbildungsstelle kennenlernen. Dabei sollen sie vor allem an Aufgaben mitarbeiten, die sie zu selbständigem Denken anregen, sie in ihren praktisch-methodischen Fähigkeiten fördern und sie auf ihre künftige Verwendung im höheren Kriminaldienst vorbereiten.

(3)
Die Anwärterinnen und Anwärter haben an der Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung und an der Waffen- und Schießausbildung teilzunehmen.



(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind am Ende jedes Abschnitts der fachpraktischen Ausbildungsphase zu bewerten. Auf ihre Eignung für eine spätere Verwendung im höheren Kriminaldienst soll die schriftliche Schlussbewertung eingehen.

(2)
Die Bewertung nach Absatz 1 ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Sie erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können schriftlich Stellung dazu nehmen.

(3) Das Bundeskriminalamt erhält eine Ausfertigung der Bewertung der jeweiligen Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes.


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§ 14 Leitung und Durchführung der Ausbildung




§ 14 Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management)


vorherige Änderung nächste Änderung

In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator sowie je eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbilderin oder Ausbilder der zugeordneten Sachgebiete bestimmt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich sind.



Aufbau und Inhalte des Masterstudiengangs richten sich nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement' (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006. Das erste Studienjahr wird im Bundeskriminalamt durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Bewertungen während der fachpraktischen Studienzeit




§ 15 Laufbahnprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind am Ende jedes Abschnitts der fachpraktischen Ausbildung zu bewerten. Auf Eignung für eine spätere Verwendung im höheren Kriminaldienst soll die schriftliche Schlussbewertung eingehen.

(2) Die Bewertung
nach Absatz 1 ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Sie können schriftlich Stellung nehmen. Das Bundeskriminalamt und die Anwärterinnen und Anwärter erhalten jeweils eine Ausfertigung der Bewertung.



Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement' (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 (weggefallen)




§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes und bestandener Laufbahnprüfung werden Anwärterinnen zu Kriminalrätinnen zur Anstellung und Anwärter zu Kriminalräten zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.

(2) Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes wird den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Ausbildungsaufstieg


vorherige Änderung nächste Änderung

Die vom Bundesministerium des Innern nach § 24 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung zum Ausbildungsaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen nach Maßgabe der §§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a an dem Vorbereitungsdienst teil.



Die vom Bundesministerium des Innern nach § 24 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung zum Ausbildungsaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen nach Maßgabe der §§ 2 und 9 bis 15 an dem Vorbereitungsdienst teil.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Zeitpunkt der Zwischenprüfung




§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vor Beginn des Abschlusslehrgangs an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup legen die Anwärterinnen und Anwärter eine Zwischenprüfung ab.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie für die Teilnahme an dem Abschlusslehrgang ausreichend vorbereitet sind und erwartet werden kann, dass sie das Ausbildungsziel erreichen werden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Prüfungsausschuss




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte sollen dem höheren Kriminaldienst angehören, zwei Beisitzende sollen Lehrende im Hauptamt sein.

(2) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Beisitzenden sowie ihre jeweiligen Vertretungen bestellt das Bundeskriminalamt.



 
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§ 21 Bewertung von Prüfungsleistungen




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2) 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note 'ausreichend' setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:


Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte | Rangpunkte

100 bis 93,7 | 15

unter 93,7 bis 87,5 | 14

unter 87,5 bis 83,4 | 13

unter 83,4 bis 79,2 | 12

unter 79,2 bis 75,0 | 11

unter 75,0 bis 70,9 | 10

unter 70,9 bis 66,7 | 9

unter 66,7 bis 62,5 | 8

unter 62,5 bis 58,4 | 7

unter 58,4 bis 54,2 | 6

unter 54,2 bis 50,0 | 5

unter 50,0 bis 41,7 | 4

unter 41,7 bis 33,4 | 3

unter 33,4 bis 25,0 | 2

unter 25,0 bis 12,5 | 1

unter 12,5 bis 0 | 0



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Schriftliche Zwischenprüfung




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils Arbeiten unter Aufsicht aus den Gebieten

1. Kriminalistik,

2. Kriminologie,

3. Strafrecht/Strafverfahrensrecht und

4. Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizeirecht

zu fertigen. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder Vertretung bestimmt die Prüfungsaufgaben.

(2) Für die Bearbeitung jeder Prüfungsaufgabe sind vier Zeitstunden anzusetzen.

(3) Jede Prüfungsarbeit ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses sowie der jeweils zuständigen Fachdozentin oder dem jeweils zuständigen Fachdozenten zu bewerten. Bei voneinander abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Die Bewertung der Prüfungsarbeiten ist den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen der Eröffnung des Ergebnisses der Zwischenprüfung schriftlich bekannt zu geben.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 Mündliche Zwischenprüfung




§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Falle nicht ausreichender schriftlicher Prüfungsarbeiten in mehr als einem Fach sind die Anwärterinnen und Anwärter mündlich zu prüfen.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich vor allem auf die Gebiete der schriftlichen Zwischenprüfung.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Ergebnis der Zwischenprüfung




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfungsausschuss setzt aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Arbeiten und, soweit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vorliegen, der mündlichen Prüfung die Note der Zwischenprüfung fest.

(2) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter als Gesamtergebnis der Prüfung die Note "ausreichend" nicht erreicht hat.

(3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird den Anwärterinnen und Anwärtern von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich bekannt gegeben und schriftlich ausgehändigt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Wiederholung der Zwischenprüfung




§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, setzt den Vorbereitungsdienst fort. Dies gilt entsprechend für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte. Sie können die Prüfung frühestens nach Ablauf von drei Monaten wiederholen. Der Prüfungsausschuss setzt die Wiederholungsfrist fest und bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. Der Vorbereitungsdienst ist in dem erforderlichen Umfang zu verlängern.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(3) Wer die Zwischenprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. Über ihre oder seine weitere Verwendung entscheidet das Bundeskriminalamt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Prüfungsakten, Einsichtnahme




§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die berufspraktischen Studienzeiten und der Niederschriften über die Zwischenprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Die Vorschriften der in § 27 genannten Verordnung bleiben unberührt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 Inhalte und Durchführung der Prüfung




§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Laufbahnprüfung wird an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup abgelegt. Die Inhalte und die Durchführung der Prüfung richten sich nach der Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei höherer Dienst PVPOL-hD) vom 11. Juli 1996 (GV.NRW. S. 263).



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Wiederholung




§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal wiederholen. Der Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Das Bundeskriminalamt setzt die Wiederholungsfrist fest und bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden darf, soll nicht mehr als zwölf Monate betragen.

(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(4) Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst, die die Prüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, sind entlassen. Ihr Beamtenverhältnis endet mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Über die weitere Verwendung der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten entscheidet das Bundeskriminalamt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung




§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung werden Anwärterinnen zu Kriminalrätinnen zur Anstellung und Anwärter zu Kriminalräten zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.

(2) Ein Amt der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes darf den Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des höheren Kriminaldienstes bewährt haben. Sie verbleiben bis dahin in ihrer Rechtsstellung.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29a Experimentierklausel




§ 29a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Zur Erprobung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung der Laufbahnausbildung dienen, kann für die Einstellungsjahrgänge 2005 bis 2007 abweichend von § 11 Abs. 1 der Vorbereitungsdienst in folgende Ausbildungsabschnitte gegliedert werden:

1. Einführungslehrgang beim Bundeskriminalamt (fachtheoretische Studienzeit Teil 1) 12 Monate,

2. Abschlusslehrgang an
der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup (fachtheoretische Studienzeit Teil 2) 12 Monate.

Die §§ 13
bis 15 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.



(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup' mit dem Begriff „Deutsche Hochschule der Polizei' gleichzusetzen ist.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach
§ 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup' mit dem Begriff „Deutsche Hochschule der Polizei' gleichzusetzen ist.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum 1. Oktober 2007 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg zugelassen worden sind, ist § 9 Abs. 2 Nr. 1
nicht anzuwenden.