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Änderung § 9 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 9 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 9 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(Text neue Fassung)

§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes


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(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung sind für die Ablegung der ersten Staats- und Hochschulprüfung, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und für die Ausbildung im höheren Kriminaldienst förderlich sind, können bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. Verkürzungen können auf Anregung von Anwärterinnen oder Anwärtern oder von Amts wegen erfolgen.

(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 28 Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. Fachpraktische Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt
und bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes 4 Monate,

2. Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement' (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei 24 Monate.

(3) Wird die fachpraktische Ausbildungsphase wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Für Unterbrechungen des Masterstudiengangs gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement' (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58).

(Textabschnitt unverändert)

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen längerer Krankheit,

2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder

3. aus anderen zwingenden Gründen

vorherige Änderung

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 28.



unterbrochen worden und die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement' (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

 (keine frühere Fassung vorhanden)