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Änderung § 11 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 11 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 11 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


(Text neue Fassung)

§ 11 Fachpraktische Ausbildung


vorherige Änderung

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. Einführungslehrgang beim Bundeskriminalamt (fachtheoretische Studienzeit Teil 1) 10 Monate,

2. fachpraktische Studienzeit bei einer Kriminalpolizeidienststelle eines Bundeslandes 4 Monate,

3. Abschlusslehrgang an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup (fachtheoretische Studienzeit Teil 2) einschließlich Prüfungszeit 10 Monate.

(2) Der Einführungslehrgang kann auch an einer anderen Ausbildungseinrichtung der Polizei durchgeführt werden.

(3) Die Dauer der fachtheoretischen Studienzeit (Einführungslehrgang) sowie der fachpraktischen Studienzeit kann aus zwingenden Gründen von Absatz 1 abweichen.

(4)
Während der fachpraktischen Studienzeit soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch ein Einblick in die Arbeit der Schutzpolizei, einer Staatsanwaltschaft und von Ordnungsbehörden gegeben werden.



(1) Zu Beginn der fachpraktischen Ausbildungsphase ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan zu erstellen, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(2) In den einzelnen Abschnitten sollen die Anwärterinnen und Anwärter die polizeilichen Aufgaben der Ausbildungsstelle kennen lernen. Dabei sollen sie vor allem an Aufgaben mitarbeiten, die sie zu selbständigem Denken anregen, sie in ihren praktisch-methodischen Fähigkeiten fördern und sie auf ihre künftige Verwendung im höheren Kriminaldienst vorbereiten.

(3) Während der fachpraktischen Ausbildungsphase soll den Anwärterinnen und Anwärtern auch ein Einblick in die Arbeit der Schutzpolizei, einer Staatsanwaltschaft und von Ordnungsbehörden gegeben werden.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben an der Einsatzausbildung/Praktische Eigensicherung und an der Waffen- und Schießausbildung teilzunehmen.