§ 16 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung | § 16 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324 |
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(Text alte Fassung) § 16 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung |
(1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes und bestandener Laufbahnprüfung werden Anwärterinnen zu Kriminalrätinnen zur Anstellung und Anwärter zu Kriminalräten zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. (2) Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes wird den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. |