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Änderung § 29 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 29 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 29 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung werden Anwärterinnen zu Kriminalrätinnen zur Anstellung und Anwärter zu Kriminalräten zur Anstellung im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.

(2) Ein Amt der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes darf den Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des höheren Kriminaldienstes bewährt haben. Sie verbleiben bis dahin in ihrer Rechtsstellung.