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Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften (RegRAnpG k.a.Abk.)
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes in der vom 1. Dezember 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.