(7831-1-53-1)
Die
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom
22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft zu beachten, die" durch die Wörter „eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu beachten, der" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft bestätigt worden ist, die" durch die Wörter „einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestätigt worden ist, der" ersetzt.
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576