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Änderung § 7 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22.12.2011

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufhebung angeordneter Maßnahmen


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Behörde hebt wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordnete Maßnahmen auf, wenn die Seuche erloschen ist und dies durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft bestätigt worden ist, die auf Grund des Artikels 11 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde hebt wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordnete Maßnahmen auf, wenn die Seuche erloschen ist und dies durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestätigt worden ist, der auf Grund des Artikels 11 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seuchenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn

1. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und

2. die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)