§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen
Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
interne Verweise§ 32 MbBO Ordnungswidrigkeiten ... Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt, 10. entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende ...
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