Siebter Abschnitt - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)

Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
Siebter Abschnitt Öffentliche Sicherheit
§ 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen
§ 31 Tauglichkeit
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Anlage (zu § 14)

Siebter Abschnitt Öffentliche Sicherheit

§ 29 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur zum allgemeinen Verkehrsgebrauch betreten und benutzt werden. Dies gilt nicht für Personen, denen der Unternehmer ein Betretungsrecht eingeräumt hat.

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§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

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§ 31 Tauglichkeit


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

Betriebsbediensteten, die infolge des Einflusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert sind, ist es verboten, im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig zu werden.

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§ 32 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt,

2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt,

3.
ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche Anlage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung verändert,

4.
entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht,

5.
entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt,

6.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht aufzeichnet,

8.
entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

9.
entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt,

10.
entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder

11.
entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig wird.

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Anlage (zu § 14)



(siehe BGBl. I 1997 S. 2335 - 2337)



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