Sechster Abschnitt - Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MbBO)

Artikel 1 V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2329
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 930-12-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
Sechster Abschnitt Personal
§ 26 Betriebsbedienstete
§ 27 Bestellung des Betriebsleiters
§ 28 Stellung des Betriebsleiters

Sechster Abschnitt Personal

§ 26 Betriebsbedienstete



(1) Der Unternehmer darf nur geeignete Betriebsbedienstete einsetzen. Ihre fachliche Eignung und körperliche Tauglichkeit hat er mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Über die Untersuchungen, Prüfungen und die Überwachung der Betriebsbediensteten hat der Unternehmer Nachweise zu führen. Diese sind bis zum rechtswirksamen Ende der Beschäftigungsdauer des Betriebsbediensteten aufzubewahren.

(2) Betriebsbediensteter ist, wer

1.
im Fahrbetrieb,

2.
bei der Steuerung oder Überwachung des Betriebsablaufs,

3.
als Verantwortlicher bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen oder Fahrzeuge,

4.
als Leitender oder Aufsichtsführender über Betriebspersonal nach den Nummern 1 bis 3

tätig ist.

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§ 27 Bestellung des Betriebsleiters



(1) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter zu bestellen. Er hat für diesen mindestens einen Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch das Eisenbahn-Bundesamt.

(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Entscheidungen, die die Betriebssicherheit betreffen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsleiters.

(4) Zum Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die die erforderliche Fachkunde besitzt, zuverlässig ist und berufliche Erfahrung vorweisen kann.

(5) Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer ein Studium an einer deutschen Hochschule in einem für den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahn wesentlichen Fachbereich durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder wer einen gleichwertigen Prüfungsabschluß an einer anderen Hochschule nachweisen kann.

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§ 28 Stellung des Betriebsleiters



Der Betriebsleiter ist neben dem Unternehmer für die sichere Durchführung des Betriebs verantwortlich.



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