Die
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
21. Juni 2011 (BGBl. I S. 1175) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 12 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Nummer 13 wird aufgehoben.
- b)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, ist anstelle der Beträge nach §
11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom Taschengeld nach §
2 Absatz 1 Nummer 3 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder §
2 Nummer 4 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 175 Euro monatlich abzusetzen. Übersteigt die Summe der Beträge nach §
11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Betrag von 115 Euro, gilt Satz 1 nicht. In diesem Fall ist vom Taschengeld zusätzlich ein Betrag von 60 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig sind oder aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhalten, die nach §
3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind."
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 11b Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. *)
---
- *)
- Anm. d. Red.: Änderung nicht durchführbar, bereits durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b V. v. 21. Juni 2011 (BGBl. I S. 1175) erfolgt
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556