Artikel 1 - Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung (SZWEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BBesO A/B 6., BBesG § 1, § 14, § 33, § 34, § 59, § 77, § 78, § 79, § 83, Anlage I, Anlage II, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VIII, Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3.
In § 33 Absatz 5 werden vor dem Wort „Leistungsbezüge" die Wörter „Die am 31. Dezember 2011 maßgeblichen" eingefügt und die Angabe „2,5" durch die Angabe „2,44" ersetzt.

4.
In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Absatz 3 Nummer 2" gestrichen.

5.
In § 59 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „; jährliche Sonderzahlungen können gewährt werden" gestrichen.

6.
In § 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „1. Januar 2015" durch die Angabe „1. Januar 2012" ersetzt.

7.
§ 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „0,9756" durch die Angabe „0,9524" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt."

8.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2015" durch die Angabe „1. Januar 2012" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VI, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes."

9.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1. Januar 2015" durch die Angabe „1. Januar 2012" ersetzt und werden die Wörter „durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" gestrichen.

9a.
In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 4 werden in Buchstabe a die Angabe „235,83" durch die Angabe „241,59", in Buchstabe b die Angabe „188,67" durch die Angabe „193,27" und in Buchstabe c die Angabe „150,93" durch die Angabe „154,62" ersetzt.

10.
In Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbemerkung Nummer 1 Absatz 3 wird die Angabe „266,50" durch die Angabe „273,00" ersetzt.

11.
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SZWEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SZWEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 5 SZWEG zu Artikel 1 Nummer 11


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