Das
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,9951" durch die Angabe „0,9901" ersetzt.
- 2.
- Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht."
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489