Anhang 2 - Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung (SZWEG k.a.Abk.)

Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 11



Anlage V

Gültig ab 1. Januar 2012

Familienzuschlag


(Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 113,96216,29
übrige Besoldungsgruppen 119,68222,01


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 318,84 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5


Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1


-
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,85 Euro

-
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,07 Euro



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