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Artikel 39 - Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (EinglVerbG k.a.Abk.)

Artikel 39 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 39 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 DatErhV § 1

In § 1 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird das Wort „Berufsrückkehrer" durch das Wort „Berufsrückkehrende" und die Angabe „§§ 118 bis 124a" durch die Angabe „§§ 137 bis 144" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 39 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 39 EinglVerbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglVerbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen
... 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort ...