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§ 1 - Haushaltsgesetz 2012 (HG 2012 k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2938 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 311.600.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2012 in Einnahmen und Ausgaben auf 780.000.000 Euro festgestellt.



 
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Frühere Fassungen von § 1 Haushaltsgesetz 2012

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012 (19.12.2012)Artikel 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2012
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
aktuell vorher 01.01.2012 (18.09.2012)Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2012
vom 13.09.2012 BGBl. I S. 1902
aktuellvor 01.01.2012 (18.09.2012)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Haushaltsgesetz 2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HG 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2012 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HG 2012 Kreditermächtigungen (vom 01.01.2012)
... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des ... angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der ... ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Nachtragshaushaltsgesetz 2012
G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 NHG 2012
... 2012 vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2938) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „306.200.000.000" durch die Angabe ...

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2012
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
Artikel 1 2. NHG 2012
... (BGBl. I S. 1902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „312.700.000.000" durch die Angabe ...