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§ 23a - Haushaltsgesetz 2012 (HG 2012 k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2938 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 23a Weitere Zuführung an das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"



Ergänzend zu der durch § 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) geregelten Finanzierung stellt der Bund dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" im Haushaltsjahr 2012 einen einmaligen Betrag in Höhe von 580.500.000 Euro zur Verfügung.



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Frühere Fassungen von § 23a Haushaltsgesetz 2012

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012 (19.12.2012)Artikel 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2012
vom 14.12.2012 BGBl. I S. 2580

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23a Haushaltsgesetz 2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a HG 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2012 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2012
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
Artikel 1 2. NHG 2012
... die Angabe „28.100.000.000" ersetzt. 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Weitere Zuführung an das Sondervermögen ... 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Weitere Zuführung an das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"  ...