Änderung § 23a Haushaltsgesetz 2012 vom 01.01.2012

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§ 23a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 23a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Weitere Zuführung an das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"


vorherige Änderung

 


Ergänzend zu der durch § 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) geregelten Finanzierung stellt der Bund dem Sondervermögen 'Kinderbetreuungsausbau' im Haushaltsjahr 2012 einen einmaligen Betrag in Höhe von 580.500.000 Euro zur Verfügung.

 



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