Das
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 25a wird die Überschrift des Unterabschnitts 5a wie folgt gefasst:
- „5a.
- Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von sonstigen strafbaren Handlungen zum Nachteil der Institute".
- b)
- Nach der Angabe zu § 25h wird die Angabe „§ 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft" eingefügt.
- 2.
- § 10a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.
- b)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Komma und das Wort „einem" gestrichen.
- c)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „mindestens ein Einlagenkreditinstitut" das Komma und das Wort „ein" sowie nach den Wörtern „noch ein" die Wörter „oder ein" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „das Einlagenkreditinstitut" das Komma und das Wort „das" sowie nach den Wörtern „nachgeordnete Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.
- d)
- In Satz 4 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.
- e)
- In Satz 5 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute" das Komma, nach den Wörtern „regelmäßig das Einlagenkreditinstitut" das Wort „oder" und nach den Wörtern „die Bundesanstalt das Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.
- 3.
- § 13c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 Nummer 1 wird jeweils nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstitute" das Komma gestrichen.
- 4.
- In der Überschrift des Unterabschnitts 5a wird das Wort „betrügerischen" durch die Wörter „sonstigen strafbaren" ersetzt.
- 5.
- § 25c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verdachtsfalls" durch das Wort „Sachverhalts" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Verdachtsanzeigen" durch das Wort „Verdachtsmeldungen" ersetzt.
- 6.
- In § 25d wird Absatz 1 Nummer 1 gestrichen und die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
- 7.
- In § 25g Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 25c Abs. 1" durch die Wörter „§ 25c Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.
- 8.
- Nach § 25h wird folgender § 25i eingefügt:
„§ 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft
(2) Diese Pflichten sind nicht zu erfüllen, soweit der an den E-Geld-Inhaber ausgegebene und auf einem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag 100 Euro oder weniger pro Kalendermonat beträgt und sichergestellt ist, dass
- 1.
- das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten technisch verbunden werden kann,
- 2.
- die in Absatz 1 genannten Pflichten beim Rücktausch des ausgegebenen E-Gelds gegen Abgabe von Bargeld erfüllt werden, es sei denn, der Rücktausch des E-Gelds bezieht sich auf einen Wert von 20 Euro oder weniger oder der Rücktausch durch Gutschrift auf ein Konto des E-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut nach § 1a Absatz 1 Nummer 1a oder eines E-Geld-Instituts nach § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und
- 3.
- soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, der in Satz 1 genannte Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalendermonat nicht überschritten werden kann.
Bei dem Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheblich, ob der E-Geldinhaber das E-Geld über einen Vorgang oder verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht.
(3) Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der E-Geld-Emittent Dateien zu führen, in denen alle an einen bereits identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. §
8 Absatz 2 bis 4 des
Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers das ausgegebene E-Geld mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten verbunden werden kann, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass im Zusammenhang mit anderen technischen Verwendungsmöglichkeiten dieses E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des §
25c Absatz 1 besteht, kann die Bundesanstalt, um diesen Risiken mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken,
- 1.
- der Geschäftsleitung des Instituts Anweisungen erteilen,
- 2.
- dem Institut den Einsatz dieses E-Geld-Trägers untersagen oder sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld-Trägers anordnen,
- 3.
- das Institut verpflichten, dem Risiko angemessene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.
(5) Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des §
25c Absatz 1 besteht, kann die Bundesanstalt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, dass ein Institut vereinfachte Sorgfaltspflichten nach §
5 des
Geldwäschegesetzes zu erfüllen hat oder von der Erfüllung sonstiger Pflichten absehen kann."
- 9.
- § 46d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Einlagenkreditinstituts" das Wort „oder" gestrichen.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „oder" gestrichen.
- 10.
- § 46e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Einlagenkreditinstitut" das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „oder" gestrichen.
- 11.
- In § 56 Absatz 3 wird nach Nummer 7d folgende Nummer 7e eingefügt:
- „7e.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 25i Absatz 4 zuwiderhandelt,".
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044