Das
Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel
22 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 80d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Verdachtsfalls" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „anzuzeigen" durch die Wörter „zu melden" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verdachtsanzeigen" durch das Wort „Verdachtsmeldungen" ersetzt.
- 2.
- § 80f Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Versicherungsunternehmen im Sinne des §
80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne des §
1 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des §
4 Absatz 5 des
Geldwäschegesetzes verpflichtet. Sofern kein Fall vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, sind §
3 Absatz 1 Nummer 3 und §
4 Absatz 5 des
Geldwäschegesetzes entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Bezugsberechtigten anzuwenden. Abweichend von §
4 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes darf die Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten und eines wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgen. In diesem Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Die nach den vorstehenden Sätzen erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des §
8 des
Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. §
11 Absatz 1 Nummer 1 des
Geldwäschegesetzes gilt entsprechend."
- 3.
- § 80g wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Über §
6 Absatz 2 Nummer 1 des
Geldwäschegesetzes hinaus hat ein Versicherungsunternehmen im Sinne des §
80c Absatz 1 angemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden, mit denen auch bestimmt werden kann, ob es sich, soweit vorhanden, bei dem Bezugsberechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des Artikels 2 der
Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von 'politisch exponierte Personen' und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), handelt. §
6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des
Geldwäschegesetzes gilt entsprechend."
- b)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044