§ 5 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 8601-6 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 5 Mitteilungen an das Jugendamt


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Werden in einem Strafverfahren gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständigkeit den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten. 2Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. 3§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere dann vorliegen, wenn gegen eine Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die regelmäßig Umgang mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1444 m.W.v. 10. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 5 KKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 2 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444

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Zitierungen von § 5 KKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 2 KJSG Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
... Austausch von Ärztinnen und Ärzten regeln." 3. Folgender § 5 wird angefügt: „§ 5 Mitteilungen an das Jugendamt (1) ... Ärzten regeln." 3. Folgender § 5 wird angefügt: „ § 5 Mitteilungen an das Jugendamt (1) Werden in einem Strafverfahren gewichtige ...


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