Das
Krankenhausentgeltgesetz vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden vor dem Komma die Wörter „oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- unveränderbarer Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder, sofern eine Krankenversichertennummer nicht besteht, das krankenhausinterne Kennzeichen des Behandlungsfalles,".
- b)
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Krankenhausplanung" werden die Wörter „und, sofern ein gemeinsames Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, für Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen" eingefügt.
- bb)
- Vor dem Komma am Ende werden ein Semikolon und die Wörter „die Datennutzung für Zwecke der Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen, insbesondere die Wahrung der Betriebsgeheimnisse der Krankenhäuser, regeln die Länder unter Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Landes in einer Verordnung" eingefügt.
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246