§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten
1Die ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig.
Frühere Fassungen von § 10 VWDG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 50 2. DSAnpUG-EU Änderung des Visa-Warndateigesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der ... geändert: a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten". b) In der Angabe zu § 12 ... Betroffenen" durch die Wörter „zur betroffenen Person" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten". b) In Satz 1 wird das Wort ...
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