§ 12 - Visa-Warndateigesetz (VWDG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3037 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 173 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.06.2013; FNA: 26-14 Ausländerrecht
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§ 12 Auskunft an die betroffene Person


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben.

(2) 1Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht, soweit

1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Stelle gefährden würde, die die jeweiligen Daten nach § 4 übermittelt hat,

2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. 2Die Entscheidung trifft das Bundesverwaltungsamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten nach § 4 übermittelt hat.

(3) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung gegenüber der betroffenen Person, wenn durch eine Begründung der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2Die Begründung ist in diesem Fall für eine datenschutzrechtliche Kontrolle schriftlich oder elektronisch niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. 3Sie ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich die Beauftragte oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.

(4) 1Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen. 2Die Mitteilung der Beauftragten oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der die Daten speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für betroffene Organisationen entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 50 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 12 VWDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 50 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 84 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuellvor 05.04.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 VWDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VWDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VWDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 VWDG Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung
... Datenverarbeitungsanlage oder 3. zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 12. Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. ...
§ 15 VWDG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... den §§ 8 und 9, 6. zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13, 7. zum Verfahren der Einschränkung der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

VWDG-Durchführungsverordnung (VWDG-DV)
V. v. 01.06.2013 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
§ 10 VWDG-DV Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung
... Die betroffene Person kann nach § 12 des Visa-Warndateigesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann ... nachzuweisen. (3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 12 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes unterbleiben muss, holt das Bundesverwaltungsamt die ... dass dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die nach § 12 Absatz 4 des Visa-Warndateigesetzes mögliche Auskunft erteilt wird. Die zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 84 SchriftVG Änderung des Visa-Warndateigesetzes
...  In § 12 Absatz 3 Satz 2 des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037), das durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 50 2. DSAnpUG-EU Änderung des Visa-Warndateigesetzes
... 10 Zweckbindung und weitere Verarbeitung der Daten". b) In der Angabe zu § 12 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene ... das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...


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