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Änderung § 13 VWDG vom 26.11.2019

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§ 13 VWDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 13 VWDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Berichtigung und Löschung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesverwaltungsamt hat unrichtige oder unrichtig gewordene Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesverwaltungsamt hat unrichtige oder unrichtig gewordene Daten unverzüglich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist, der Speicheranlass nach § 2 nicht mehr besteht oder sie für die Erfüllung der Aufgaben der in § 6 Absatz 1 und § 7 Satz 1 bezeichneten Stellen nicht mehr erforderlich sind.

(3) Warndaten, die aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeichert worden sind, und die hierzu nach § 3 Absatz 3 und 4 gespeicherten Daten sind nach folgenden Zeiträumen zu löschen:

1. bei einem Strafmaß bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe spätestens fünf Jahre nach dem Tag des ersten Urteils,

2. in den übrigen Fällen spätestens zehn Jahre nach dem Tag des ersten Urteils.

Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 werden diese Daten gelöscht, wenn eine frühere Tilgung im Bundeszentralregister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird. § 36 des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.

(4) Warndaten nach § 3 Absatz 1 und die hierzu nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 gespeicherten Daten sind im Übrigen spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.