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Änderung § 14 VWDG vom 26.11.2019

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§ 14 VWDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 14 VWDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Sperrung


(Text neue Fassung)

§ 14 Einschränkung der Verarbeitung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen oder einer betroffenen Organisation beeinträchtigt werden. 2 In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsamt die Daten zu sperren und die Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist.

(2) 1 Das Bundesverwaltungsamt hat den Datensatz des Betroffenen zu sperren, soweit die Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von der Stelle, die die Daten übermittelt hat oder vom Bundesverwaltungsamt festgestellt werden kann. 2 Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. 3 Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden.



(1) 1 Ergänzend zu Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder einer betroffenen Organisation beeinträchtigt würden. 2 Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, es sei denn, die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.

(2) 1 Daten, die nur eingeschränkt verarbeitet werden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. 2 Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden.


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